Bezahlung allgemein

Grundsätzlich ist jeder Patient, der eine Leistung in Anspruch nimmt, persönlich für deren Bezahlung bzw. für die Klärung des Bezahlungsmodus verantwortlich. Für einen Überblick siehe: www.psyonline.at/contents/594

 

Wie ist das mit dem Krankenkassen-Zuschuss?

Der Österreichische Bundesverband für Psychotherapie versuchte während der letzten Jahre, einen Gesamtvertrag mit den Sozialversicherungen zu erreichen („Psychotherapie auf Krankenschein“), der eine nahezu vollständige Abdeckung der Kosten von Psychotherapie von sog. „krankheitswertigen Störungen“ ermöglicht hätte – was aber leider bis heute am Widerstand einzelner Krankenkassen gescheitert ist. So gibt es derzeit nur einzelne Psychotherapeuten, die über Vereine derartige Lösungen anbieten. Da gegen diese Modelle derzeit jedoch geklagt wird, ist deren Dauerhaftigkeit und längerfristige Finanzierung (und damit Verlässlichkeit) fraglich. Ich biete sie in meiner Praxis nicht an.

Bis zu einer diesbezüglichen Änderung gewähren die Krankenkassen bei sogenannten „krankheitswertigen“ Problemzuständen (Diagnose gemäß ICD-10/11) weiterhin unterschiedliche Zuschüsse.

Diese Möglichkeit biete ich in meiner Praxis schon an.

Hierfür benötigen Sie keine Überweisung vom Arzt, aber spätestens vor der zweiten Therapiesitzung eine Bestätigung Ihres praktischen Arztes, dass „… aus medizinischer Sicht nichts gegen eine Psychotherapie einzuwenden ist …“ (so die offizielle Anforderung des Hauptverbandes der Sozialversicherungen).

Spätestens vor der 4. Sitzung ist diese Bestätigung gemeinsam mit der Honorarnote und dem Zahlungsbeleg an die Krankenkasse einzureichen. Die Weitergewährung des Kostenzuschusses nach der 10. Therapiestunde (ÖGK: 4. Stunde) erfordert eine vorherige Antragstellung mittels eines vorgedruckten Antragsformulars samt vorläufiger Diagnose, das Sie von Ihrem Psychotherapeuten rechtzeitig erhalten.

 

Kosten einer Psychotherapie, Paartherapie u.a.

Die früher vom Österreichischen Bundesverband für Psychotherapie verfasste Honorarordnung wurde wie folgt festgelegt, wobei sich die Mindest- und Höchsttarife aus der Berechnung von unterschiedlich hohen Praxis- und Nebenkosten ergaben (Stand 2009). Diese Richtlinie existiert heute aus rechtlichen Gründen nicht mehr, in der alltäglichen Praxis sollten sich die Honorare aber immer noch in diesem Rahmen bewegen. Im Sinne höchstmöglicher Transparenz führe ich (in der rechten Spalte) auch meine eigene Honorarregelung an:

 

Honorare für Einzeltherapie, Paartherapie und Beratung (Stand 2023):

Der Preis für Paartherapien ist als Gesamthonorar (für beide Personen) zu verstehen.

Da bei Terminvereinbarung die Stunden sowie die Vor- und Nachbereitungszeit für Sie reserviert werden, beachten Sie bitte unbedingt die sog. Absageregelung.

 

1  In sozialen Notsituationen kann ich fallweise Sozialtarife (€ 50–70) anbieten. Bekanntgabe ist jedoch bereits vorab bei Terminvereinbarung erforderlich (Klärung, ob Platz verfügbar; eventuell Wartezeiten).

2  In der Paartherapie hat sich eine möglichst flexible Gesprächsdauer bewährt. In meiner Praxis verrechne ich ab der 1. Einheit (= 100 min Sitzungsdauer) deshalb in Ihrem Sinne nicht eine volle zusätzliche Einheit, sondern ausschließlich die in Anspruch genommene Zeit.

3  Wird bei jedem Therapeuten anders gehandhabt, es gibt hier keine Standard-Regelungen. In meiner Praxis verrechne ich für das erste (Einzel-)Gespräch trotz der zumeist längeren Dauer nur eine Gesprächseinheit.

 

 

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